Natürlich ist es im Interesse eines jeden Erblassers, vor allem wenn über ein großes Vermögen verfügt wird, einen möglichst großen Teil der Erbschaftssteuer einzusparen. Ein Irrglaube ist es, dass vertraglich festgelegte Schenkungen nicht versteuert werden müssen, denn auch diese unterliegen der Schenkungssteuer. Nur Zuwendungen zu Lebzeiten müssen nicht versteuert werden. Die Schenkung eines gemeinschaftlich genutzten Hauses zu Lebzeiten kann erbschaftssteuerlich also durchaus sinnvoll sein. Genauso sinnvoll sind gemeinschaftliche Bankdepots. Rundum informieren können sie sich über dieses Thema auf der Seite Erbrecht-heute.de.
Bei einer Lebensversicherung spricht man von einer Vermögensübertragung unter Lebenden im Todesfall. Das bedeutet, dass auch über die Lebensversicherung übertragenes Vermögen nicht in die Erbschaftssteuer fällt. Achtung, dies gilt nur für den Fall, dass die bezugsberechtigte Person gleichzeitig der Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist. Die versicherte Person kann natürlich ein Dritter sein.
Ehepartnern steht neben dem gesetzlichen Erbteil der pauschalierte Zugewinnausgleich zu und ihnen stehen zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände als Voraus zu. Jungen Eheleuten ohne Kinder wird diese gesetzliche Erbfolge ausreichen. Gerade dann, wenn sich das Vermögen bloß auf den Hausrat beschränkt.
Reicht die gesetzliche Versorgung den Ansprüchen nicht aus, so kommen verschiedene Verfügungen in Frage. Viel genutzt wird das gemeinschaftliche Testament, ohne Einsetzung von Schlusserben, indem sich Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ernennen und somit eine Erbengemeinschaft der Verwandten des Verstorbenen ausschließen. Aber auch das Berliner Testament, welches festsetzt, dass nach dem Tod des zuletzt lebenden Ehepartner ein Dritter, meist die Kinder, den Nachlass erhält. Je nach Vertrauensverhältnis der Ehepartner sollten auch Pflichtteils- bzw. Wiederverheiratungsklauseln in das Testament mit einbezogen werden, um zu regeln in wie weit der länger Lebende über das gemeinsame Vermögen verfügen kann. Die Vor-und Nacherbfolge und die Zuwendung eines Vermächtnisses sind weitere Formen der Vermögensübertragung.